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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf · 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

§ 40 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf

Artikel 40

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien ermutigen

a) zum Besuchsaustausch zwischen dem staatlichen ägyptischen Informationsdienst und dem österreichischen Bundespressedienst;

b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage.