SchVV · Schulveranstaltungenverordnung 1995
§ 11a SchVVVerweise
4. Abschnitt Schlußbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.