SchVV · Schulveranstaltungenverordnung 1995
§ 11 SchVVÜbergangsbestimmung
4. Abschnitt Schlußbestimmungen
Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den §§ 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-01