SchVV · Schulveranstaltungenverordnung 1995
§ 5 SchVVDauer und Ausmaß
2. Abschnitt Veranstaltungen bis zu einem Tag
(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart
Ausmaß
(bis zu 5 Stunden)
Ausmaß
(mehr als 5 Stunden)
Vorschulstufe,
1. und 2. Schulstufe
in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß
–
3. und 4. Schulstufe
je Schulstufe 13
–
5. bis 8. Schulstufe
je Schulstufe 9
je Schulstufe 2
Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr
10
4
Berufsschule
je Schulstufe 6
je Schulstufe 2
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule)
je Schulstufe 9
je Schulstufe 4
(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-11-01