SchVV · Schulveranstaltungenverordnung 1995
§ 6 SchVVEntscheidung über die Durchführung
2. Abschnitt Veranstaltungen bis zu einem Tag
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.
Verweist auf
- SchVV Art. 57a
- SchVV Art. 58
- SchVV Art. 63a
- SchVV Art. 64