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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank · Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

§ 2 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 2. Paragraph 2,

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen.

In KraftAmtlicher Text

Bei der sanitätspolizeilichen Obduktion dürfen nur Sachverständige und die notwendigen Hilfspersonen anwesend sein.

Der behandelnde Arzt ist, sofern dies tunlich, von Zeit und Ort der Abhaltung der Obduktion mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, der Obduktion beizuwohnen.