§ 3 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 3. Paragraph 3,
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen.
Die Obduktion ist in der zum Sterbeort gehörigen Leichenkammer oder in der nächstgelegenen Prosektur, wenn keine Leichenkammer oder Prosektur zur Verfügung steht, in einem anderen, in sanitärer Hinsicht geeigneten Raume vorzunehmen.