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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank · Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

§ 3 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 3. Paragraph 3,

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen.

In KraftAmtlicher Text

Die Obduktion ist in der zum Sterbeort gehörigen Leichenkammer oder in der nächstgelegenen Prosektur, wenn keine Leichenkammer oder Prosektur zur Verfügung steht, in einem anderen, in sanitärer Hinsicht geeigneten Raume vorzunehmen.