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Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank · Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

§ 4 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 4. Paragraph 4,

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen.

In KraftAmtlicher Text

Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.