§ 4 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 4. Paragraph 4,
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Sanitätspolizeiliche Öffnung von Leichen und Untersuchung von Leichenteilen.
Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.