Allgemeines Wasserbautengesetz. · Allgemeines Wasserbautengesetz.
§ 3 Allgemeines Wasserbautengesetz.§ 3. Paragraph 3,
Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.