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Allgemeines Wasserbautengesetz. · Allgemeines Wasserbautengesetz.

§ 3 Allgemeines Wasserbautengesetz.§ 3. Paragraph 3,

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Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.