Allgemeines Wasserbautengesetz. · Allgemeines Wasserbautengesetz.
§ 7 Allgemeines Wasserbautengesetz.§ 7. Paragraph 7,
Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen.