Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Allgemeines Wasserbautengesetz. · Allgemeines Wasserbautengesetz.

§ 7 Allgemeines Wasserbautengesetz.§ 7. Paragraph 7,

In KraftAmtlicher Text

Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen.