§ 14 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno
V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten. römisch fünf. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten.
(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.
(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im § 2 geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.
Verweist auf
- Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno § 13
- Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno Art. 2
- Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno Art. 3
- Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno § 4