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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno · Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

§ 14 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno

V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten. römisch fünf. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten.

In KraftAmtlicher Text

(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.

(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im § 2 geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.