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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno · Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

§ 15 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno

VI. Anzeigepflicht. römisch sechs. Anzeigepflicht.

In KraftAmtlicher Text

Werden in den Untersuchungsobjekten Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige an das für den Wohnort des Kranken zuständige Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu erstatten.