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Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno · Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

§ 17 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagno

VIII. Strafbestimmungen. römisch acht. Strafbestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 11, Abs. (7), und gegen § 15 dieser Verordnung werden gemäß § 39 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 290 € oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

(2) Sonstigen Handlungen oder Unterlassungen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzes Anwendung finden, gemäß § 40 des im Abs. (1) genannten Gesetzes von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geld bis zu 29 € oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01