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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 50 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 50

Kapitel XI Kapitel römisch elf Regionalabkommen

In KraftAmtlicher Text

Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:

a) die Politik hinsichtlich der Angelegenheiten von ausschließlich regionalem Charakter festzulegen;

b) die Tätigkeit des Regionalbüros zu beaufsichtigen;

c) beim Regionalbüro die Einberufung technischer Konferenzen und die zusätzliche Arbeit oder Forschung in Gesundheitsangelegenheiten anzuregen, welche nach Ansicht des Regionalausschusses das Ziel der Organisation in dem Gebiet fördern würden;

d) mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denen anderer Spezialorganisationen und mit anderen internationalen Regionalorganisationen zusammenzuarbeiten, welche mit der Organisation gemeinsame Interessen haben;

e) der Organisation im Wege des Generaldirektors Ratschläge über internationale Gesundheitsangelegenheiten zu geben, die mehr als regionale Bedeutung haben;

f) zusätzliche regionale Kredite durch die Regierungen der betreffenden Regionen zu empfehlen, wenn die vom Zentralbudget der Organisation für die Region ausgesetzte Zuteilung für die Ausführung der regionalen Funktionen nicht ausreicht;

g) die anderen Funktionen, die dem Regionalausschuß von der Gesundheitsversammlung dem Rat oder dem Generaldirektor übertragen werden mögen.