Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung
§ 51 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 51
Kapitel XI Kapitel römisch elf Regionalabkommen
Das Regionalbüro ist unter der allgemeinen Aufsicht des Generaldirektors das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat außerdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates auszuführen.