§ 14 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 14
Artikel 7
Die Teilnahme einer Hohen Vertragschließenden Partei am vorliegenden Übereinkommen soll nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Haltung dieser Partei zur allgemeinen Frage der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Recht berühre.