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Übereinkommen zur Unterdrückung des uner · Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

§ 15 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 15

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf die den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist, in jedem Lande im Einklang mit den allgemeinen Regeln seiner innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt, verfolgt und bestraft werden sollen.