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Übereinkommen zur Unterdrückung des uner · Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

§ 16 Übereinkommen zur Unterdrückung des unerArtikel 16

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden einander durch den Generalsekretär des Völkerbundes die Gesetze und Verordnungen, die, um das vorliegende Übereinkommen in Wirksamkeit treten zu lassen, verkündet wurden und ebenso jährliche Berichte über die Wirkung des Übereinkommens in ihren Gebieten mitteilen.