§ 21 Regulierung des Rheines von der IllmünduErleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen
VI. Allgemeine Rechte und Pflichten römisch sechs. Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 21
(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.