§ 25 Regulierung des Rheines von der IllmünduVollzugsmaßnahmen zu Art. 21 bis 24 Vollzugsmaßnahmen zu Artikel 21 bis 24
Art. 25 Artikel 25
Die Vertragsstaaten werden die Vollzugsmaßnahmen für die Anwendung der Art. 21 bis 24 einander zur Kenntnis bringen.