§ 26 Regulierung des Rheines von der IllmünduHydrometrie
Art. 26 Artikel 26
Die Wasserstandsbeobachtungen und hydrometrischen Erhebungen am Rhein und seinen Zuflüssen stehen den amtlichen Stellen beider Vertragsstaaten zur Verfügung.
Art. 26 Artikel 26
Die Wasserstandsbeobachtungen und hydrometrischen Erhebungen am Rhein und seinen Zuflüssen stehen den amtlichen Stellen beider Vertragsstaaten zur Verfügung.