§ 27 Regulierung des Rheines von der IllmünduNutzungsvorbehalt
Art. 27 Artikel 27
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu unterhaltenden Rheingerinne steht dem internationalen Rheinregulierungsunternehmen zu.