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Regulierung des Rheines von der Illmündu · Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

§ 29 Regulierung des Rheines von der IllmünduVorgängig durchgeführte Arbeiten

VII. Übergangsbestimmungen römisch sieben. Übergangsbestimmungen Art. 29

In KraftAmtlicher Text

Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Art. 1).