§ 29 Regulierung des Rheines von der IllmünduVorgängig durchgeführte Arbeiten
VII. Übergangsbestimmungen römisch sieben. Übergangsbestimmungen Art. 29
Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Art. 1).