Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Regulierung des Rheines von der Illmündu · Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

§ 30 Regulierung des Rheines von der IllmünduHard-Fussacher Bucht

Art. 30 Artikel 30

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Rücksicht auf die von Österreich in der Hard-Fussacher Bucht außerhalb des Rahmens der vereinbarten gemeinsamen Werke hinsichtlich der Ausleitung österreichischer Binnengewässer durchzuführenden Maßnahmen findet sich die Schweiz im Sinne eines freiwilligen Entgegenkommens gegenüber Österreich bereit, eine einmalige Abfindung von Fr. 600.000 (Franken sechshunderttausend) zu bezahlen, wogegen Österreich erklärt, hinfort für allfällige weitere Maßnahmen der in Frage stehenden Art allein aufzukommen.

(2) Dieser zweckgebundene Betrag wird in vier gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten fällig, von denen die erste im Jahre des Inkrafttretens dieser Vertrages überwiesen wird.