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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 11d KAKuGFortbildung des nichtärztlichen Personals

Hauptstück B. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten.

In KraftAmtlicher Text

Grundsatzbestimmung

Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.