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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 11e KAKuGPatientenvertretungen

Hauptstück B. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten.

In KraftAmtlicher Text

Grundsatzbestimmung

Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.