KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 38 KAKuG
II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Grundsatzbestimmung
Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-16