KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 38 KAKuG
II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Grundsatzbestimmung
Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
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- In Kraft seit 2019-01-16