KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 56 KAKuG
Hauptstück C.
Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01