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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 56a KAKuGBundesgesundheitsagentur

Hauptstück C.

In KraftAmtlicher Text

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 26 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.