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KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

§ 62 KAKuG

Hauptstück E. Sanitäre Aufsicht.

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01