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Internationales Abkommen über Leichenbef · Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

§ 11 Internationales Abkommen über LeichenbefArtikel 11.

C. Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen.

Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung.