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Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter · Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach

§ 4 Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter

In KraftAmtlicher Text

Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei denen andere als im § 3 lit. a angeführte Abwässer anfallen; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn solche Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

b) Errichtung und wesentliche Vergrößerung von Garagen;

c) Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, soweit hiedurch eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens eintreten kann.