Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter · Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
§ 5 Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter
(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.
(2) Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung Vorrang.
(3) Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.
Verweist auf
- Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter Art. 30
- Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter Art. 34
- Schutze des Wientalwasserwerkes in Unter Art. 54