Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ForstG · Forstgesetz 1975

§ 103 ForstGVerfahren, Zuständigkeit

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,

a) soweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,

b) soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den §§ 98 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden

zuständig.

(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-11-17