§ 98 ForstGAnwendungsbereich
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-11-17