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Suchtgiftkonvention 1961 · Suchtgiftkonvention 1961

§ 4 Suchtgiftkonvention 1961Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,

a) um dieses Übereinkommen in ihren eigenen Hoheitsgebieten durchzuführen,

b) um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und

c) um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtgiften sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.