Suchtgiftkonvention 1961 · Suchtgiftkonvention 1961
§ 5 Suchtgiftkonvention 1961Die internationalen Kontrollorgane
Artikel 5
In Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die internationale Suchtgiftkontrolle vereinbaren die Vertragsparteien, die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und den Internationalen Suchtgiftkontrollrat mit den diesen Organen in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.