§ 2 Gebühren für Impfungen nach den Internat
Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen Gesundheitsregelungen).
Verweist auf
- Gebühren für Impfungen nach den Internat Art. 95