UWFG · Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
§ 10 UWFGGegenstand der Förderung
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland
Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-05-11