UWFG · Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
§ 12 UWFGAufbringung von Fondsmitteln
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland
Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-05-11