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UWFG · Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

§ 12 UWFGAufbringung von Fondsmitteln

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland

In KraftAmtlicher Text

Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1991-05-11