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Ozongesetz · Ozongesetz

§ 12 OzongesetzBerichtspflicht

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Immissions- und Reduktionsziele sowie Maßnahmen zur Absenkung der Ozonvorläufersubstanzen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 23 Abs. 1 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 erstellt und vorgelegt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-07-01