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Ozongesetz · Ozongesetz

§ 10 OzongesetzEntwarnung

Ozonüberwachung und Information

In KraftAmtlicher Text

Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Dies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-07-01