§ 9 Ozongesetz
Ozonüberwachung und Information
Bei Überschreitung der Alarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-07-01