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Ozongesetz · Ozongesetz

§ 7 OzongesetzFeststellung von Überschreitungen

Ozonüberwachung und Information

In KraftAmtlicher Text

Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-07-01