§ 7 OzongesetzFeststellung von Überschreitungen
Ozonüberwachung und Information
Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-07-01