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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 26 UFGFörderungswerber

3. Abschnitt UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

In KraftAmtlicher Text

(1) Ansuchen können gestellt werden:

1. soweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,

a) von natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder

b) von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;

2. soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;

3. in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.

(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01