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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 27 UFGFörderungsausmaß

3. Abschnitt UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und

2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

nicht übersteigen.

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01