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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 47 UFGRegisterstelle

5. Abschnitt Österreichisches JI/CDM-Programm

In KraftAmtlicher Text

Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01