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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 5 UFGMitteleinsatz

1. Abschnitt ZIELE

In KraftAmtlicher Text

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

1. Förderungen in Form von

a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und

b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß § 30 Z 1, für Sofortmaßnahmen gemäß § 30 Z 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft

gewährt,

2. Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie

3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft

werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01