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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 48k UFGFörderungsziele

5c. Abschnitt KREISLAUFWIRTSCHAFT

In KraftAmtlicher Text

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

1. die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;

2. die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;

3. nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);

4. die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.